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   BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10   

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BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10 (https://dejure.org/2011,7277)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2011 - 2 WD 15.10 (https://dejure.org/2011,7277)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 (https://dejure.org/2011,7277)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 4 S 2 Halbs 2 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002
    Unberechtigte Nutzung von Dienstfahrzeugen; Abgrenzung von Verbot- und Tatbestandsirrtum; disziplinarische Vorbelastung; entlastende Umstände

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen rechtswidriger privater Nutzung eines Dienstfahrzeugs bei gleichzeitigem Irrtum über die Genehmigungsfähigkeit der Fahrt

  • rewis.io

    Unberechtigte Nutzung von Dienstfahrzeugen; Abgrenzung von Verbot- und Tatbestandsirrtum; disziplinarische Vorbelastung; entlastende Umstände

  • ra.de
  • rewis.io

    Unberechtigte Nutzung von Dienstfahrzeugen; Abgrenzung von Verbot- und Tatbestandsirrtum; disziplinarische Vorbelastung; entlastende Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 7; SG § 11; StGB § 17
    Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen rechtswidriger privater Nutzung eines Dienstfahrzeugs bei gleichzeitigem Irrtum über die Genehmigungsfähigkeit der Fahrt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 WD 13.09

    Falsche Beratung eines Vorgesetzten; Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10
    Der Senat hat in dem am 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 13.09 - verkündeten Urteil zu dem vom Truppendienstgericht in der Sache K. ergangenen Urteil des Truppendienstgerichts vom 12. Februar 2009 ausgeführt:.

    a) Für den Senat hat bereits im Berufungsverfahren BVerwG 2 WD 13.09 Anlass bestanden, nachdrücklich auf die rechtlich herausragende Bedeutung einer hinreichend konkreten Anschuldigungsschrift hinzuweisen.

    Dabei steht zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der im Verfahren BVerwG 2 WD 13.09 erfolgten und vorliegend in das Verfahren eingeführten Beweisaufnahme ferner fest, dass der Soldat vom Hauptfeldwebel K. bereits zuvor einen vom 30. April 2007 datierenden Fahrauftrag für einen anderen LKW erhalten hatte, obwohl Hauptfeldwebel K. um die private Nutzungsabsicht des Soldaten wusste und obwohl bei ihm durch den Soldaten nicht der Eindruck erweckt worden war, Oberstleutnant S. habe dies bereits genehmigt.

    aa) Der Senat hat bereits im Urteil vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 13.09 - zu den materiellen Voraussetzungen, unter denen von Ziffer 301 der ZDv 43/2 abgewichen werden kann, ausgeführt:.

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 WD 7.08

    S 4-Versorgungsoffizier im Beschaffungswesen; Betrügereien gegenüber der

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10
    Soweit das Truppendienstgericht in Anlehnung an die vom Senat anerkannten (typischen) Milderungsumstände (Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 m.w.N.) beim Soldaten eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage und aus einem schockartigen Zwang heraus angenommen hat, trifft dies nicht zu.

    Betrifft der Verstoß den Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit, kommt die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (Urteil vom 25. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29).

  • BVerwG, 13.01.2011 - 2 WD 20.09

    Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10
    Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend beim Soldaten - keine Zueignungsabsicht bestand (Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris).

    aa) Die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat verbietet sich bereits wegen der disziplinarischen Vorbelastung des Soldaten, der dadurch kein tadelfreier und im Dienst bewährter Soldat mehr ist (Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 11.05

    Postbeamter des höheren Dienstes; Disziplinarklage (-schrift); Mitwirkung des

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10
    Denn nur bei einem unvermeidbaren Irrtum entfällt die Schuld als Element, das den Tatbestand des Dienstvergehens konstituiert (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 11.05 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2), während bei einem vermeidbaren Irrtum der Tatbestand eines Dienstvergehens unberührt bleibt und er lediglich beim "Maß der Schuld" (§ 38 Abs. 1 WDO) Berücksichtigung finden kann (vgl. Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. S. 110).

    Im Zweifel wird von einem Soldaten erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (vgl. Urteil vom 22. Juni 2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10
    Eigennützigkeit ist schon dann gegeben, wenn der Soldat aus persönlichen Gründen handelt (Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris, m.w.N.).

    f) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris).

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 WD 13.03

    Stabsarzt; Personalratsvorsitzender; Befehl; Zeitpunkt der Ausführung des

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10
    Beide Irrtumsformen erlangen auch im Disziplinarrecht Bedeutung (vgl. Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 WD 13.03 - BVerwGE 120, 105 = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 53 und Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 29.10 - NVwZ-RR 2011, 413 ).

    Denn nur bei einem unvermeidbaren Irrtum entfällt die Schuld als Element, das den Tatbestand des Dienstvergehens konstituiert (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 11.05 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2), während bei einem vermeidbaren Irrtum der Tatbestand eines Dienstvergehens unberührt bleibt und er lediglich beim "Maß der Schuld" (§ 38 Abs. 1 WDO) Berücksichtigung finden kann (vgl. Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. S. 110).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 2 WD 25.09

    Abbrennen; Anschuldigungsschrift; Auslegung; Befehl; Dienstpflichtverletzung;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10
    Der Tatvorwurf muss insbesondere erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt wird (Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11), weil die Schuldform nicht nur für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, sondern zugleich auch - als sogenannter doppelrelevanter Umstand - für den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens von konstitutiver Bedeutung ist (Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris Rn. 12 m.w.N. und Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - juris Rn. 23).

    Der Senat hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insoweit dem Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) Vorrang eingeräumt (vgl. Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - juris Rn. 34 ff.).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; beschränkte Berufung; Bindung an Tat- und

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10
    Der Tatvorwurf muss insbesondere erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt wird (Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11), weil die Schuldform nicht nur für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, sondern zugleich auch - als sogenannter doppelrelevanter Umstand - für den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens von konstitutiver Bedeutung ist (Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris Rn. 12 m.w.N. und Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - juris Rn. 23).

    Trotz dieses Mangels hat der Senat von einer Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht nach § 121 Abs. 2 WDO abgesehen, weil ihm eine abschließende Sachverhaltsaufklärung möglich war und das Disziplinarverfahren den Soldaten bereits seit Jahren belastet (vgl. Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris).

  • BVerwG, 16.03.2011 - 2 WD 40.09

    Dienstpflichtverletzung; private Nutzung von Material der Bundeswehr;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10
    b) Nach Maßgabe dessen bestehen Defizite, weil in den Anschuldigungsformeln nicht ausdrücklich eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise beschrieben ist (dazu bereits Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 -).

    Da die Anforderungen, die an entlastende Umstände zu stellen sind, durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt werden (Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - juris Rn. 70), ist hier zu beachten, dass erhebliche Milderungsgründe bei einem Dienstvergehen vorliegen, das ohne die disziplinarische Vorbelastung als nicht besonders schwer einzustufen und bereits mit einer Gehaltskürzung ausreichend geahndet wäre.

  • BVerwG, 18.09.2003 - 2 WD 3.03

    Bedingter Vorsatz; Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit; Reisekostenbetrug;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10
    Der Tatvorwurf muss insbesondere erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt wird (Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11), weil die Schuldform nicht nur für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, sondern zugleich auch - als sogenannter doppelrelevanter Umstand - für den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens von konstitutiver Bedeutung ist (Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris Rn. 12 m.w.N. und Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - juris Rn. 23).

    Es genügt, dass sich die angeschuldigte Handlungsweise bzw. Schuldform aus der Fassung des Tatvorwurfs oder aber jedenfalls aus der Darlegung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses, die zur Auslegung eines unklaren Anschuldigungspunktes herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom 18. September 2003, a.a.O. S. 80), ergibt.

  • BVerwG, 01.09.1997 - 2 WD 13.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei unberechtigter Führung von

  • BVerwG, 06.10.2010 - 2 WD 35.09

    Disziplinarische Ahndung des Besitzes und der Verschaffung kinderpornografischer

  • BGH, 11.09.2002 - 1 StR 73/02

    Verstoß gegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 A 5.09

    Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für

  • BVerwG, 27.07.2010 - 2 WD 5.09

    Regelmaßnahme bei Kindesmissbrauch/sexueller Nötigung eines Jugendlichen;

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 WD 25.04

    Kinderpornografie; Besitz kinderpornografischer Schriften; Weiterleitung

  • BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19

    "Hitlergruß"; Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Freiheitliche

    Eine Abmilderung der vom Truppendienstgericht verhängten Disziplinarmaßnahme war möglich; gemäß § 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 301 StPO hat jedes von der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Rechtsmittel die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des angeschuldigten Soldaten abgeändert oder aufgehoben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 08.07.2021 - 2 WD 22.20

    Dienstgradherabsetzung wegen heimlicher Bildaufnahmen von sich umkleidenden

    Eine Abmilderung der vom Truppendienstgericht verhängten Disziplinarmaßnahme war möglich; gemäß § 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 301 StPO hat jedes von der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Rechtsmittel die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des angeschuldigten Soldaten geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 20.03.2014 - 2 WD 5.13

    Ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG; außerdienstliches

    Von einer durch die familiären Bedingungen herbeigeführten psychischen Ausnahmesituation (Urteil vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - juris Rn. 53) kann angesichts des langen Zeitraums, über den sich die Nutzung der Wechselkennzeichen und der Kennzeichenmissbrauch hinzog, nicht gesprochen werden.
  • BVerwG, 02.10.2013 - 2 WD 33.12

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Fortführung der Berufung mit geänderten Ziel

    ccc) Dass Dr. M. nur die Nutzung des Dienstwagens für die dienstlich veranlassten Fahrten genehmigt hatte, war zur Überzeugung des Senats auch derart eindeutig, dass für Missverständnisse und die Annahme eines daraus folgenden Irrtums - gleichviel ob rechtlich als Verbots- oder Tatbestandsirrtum zu qualifizieren (dazu: Urteil vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 35 ff.) - kein Raum bestand.

    aa) Mit dem gemäß lit. c) aa) feststehenden Verhalten hat er vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen, welche das Verbot einschließt, dienstliches Material nicht zu privaten Zwecken zu nutzen (stRspr; vgl. Urteil vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - juris Rn. 40 ).

    Schließlich widersprach das Verhalten des früheren Soldaten der Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 WDO (vgl. Urteil vom 13. September 2011 a.a.O.).

    Dieser Vorwurf ist auch noch hinreichend deutlich im Sinne des § 107 Abs. 1 WDO dadurch angeschuldigt worden, dass in der Anschuldigungsschrift sowohl die die Pflichtverletzung enthaltende Situation beschrieben, die Kameradschaftspflicht genannt als auch die Person namentlich bezeichnet wird, die (unkameradschaftlich) in eine für sie auch disziplinarisch problematische Situation gebracht worden ist (vgl. Urteile vom 13. September 2011 a.a.O. Rn. 28, sowie vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 WD 5.12 - juris Rn. 28 ff. = DokBer 2013, 301).

  • BVerwG, 15.12.2021 - 2 C 9.21

    Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten

    So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeidbar gewesen sei (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 - ZBR 2006, 385 und vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 35 und Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 1.08 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 5 Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20

    Disziplinarmaßnahme gegen eine Polizeiobermeisterin wegen außerdienstlichen

    Zum einen besteht keine Gesetzmäßigkeit, dass eine disziplinarische Vorbelastung bei einem erneuten Dienstvergehen zwingend zu einer schwereren als der zuvor verhängten Disziplinarmaßnahmeart führt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011 - 2 WD 15.10 -, juris Rn. 60; Urteil vom 04.03.2020, a.a.O. Rn. 34).
  • BVerwG, 17.01.2013 - 2 WD 25.11

    Maßnahmebemessung; Alkoholmissbrauch; verminderte Schuldfähigkeit; Absehen von

    Die Einleitungsverfügung bestimmt weder den Umfang des Verfahrens, noch braucht sie - anders als die Anschuldigungsschrift - den disziplinaren Vorwurf im Einzelnen darzulegen (vgl. Urteil vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - juris Rn. 23 ff.).

    Zwar ist der Zeitraum der faktischen Beförderungssperre vorliegend nicht durch ein erfolgloses Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft, sondern ausschließlich vom Soldaten verlängert worden (vgl. dazu Urteile vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 61, vom 16. Februar 2012 - BVerwG 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 42, und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - Rn. 95); der Senat berücksichtigt jedoch insoweit zugunsten des Soldaten, dass die bereits für September 2012 anberaumte Berufungshauptverhandlung aus Gründen aufgehoben wurde, die in der Sphäre des Gerichts lagen.

  • BVerwG, 04.03.2021 - 2 WD 11.20

    "Deal"; "ne bis in idem"; Anschuldigungsschrift; Aussetzung des

    Der sachliche Umfang des streitgegenständlichen Dienstvergehens ergibt sich erst aus der Anschuldigungsschrift (BVerwG, Urteile vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - juris Rn. 23 ff. und vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 01.02.2012 - 2 WD 1.11

    Degradierung von zwei Unteroffizieren wegen Misshandlung eines Untergebenen

    Die auf den Soldaten zu 1 bezogene Anschuldigungsschrift wird den Bestimmtheitsanforderungen gem. § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 107 Abs. 1, 99 Abs. 1 Satz 2 WDO gerecht (vgl. etwa Urteile vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - Rn. 24, und vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - Rn. 19 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 - 11 L 2/21

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen Landtagskandidatur für die NPD

    Abgesehen davon wäre ein solcher Irrtum für den Beklagten durch Einholung von Erkundigungen ohne weiteres vermeidbar gewesen und schlösse den Pflichtenverstoß damit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 -, juris, Rn. 35).
  • BVerwG, 20.01.2022 - 2 WD 2.21

    Sexueller Übergriff während eines Partyurlaubs im Ausland; disziplinarische

  • BVerwG, 04.03.2020 - 2 WD 3.19

    Aktenweiterleitung an das Berufungsgericht; Ansehensschädigung der Bundeswehr;

  • BVerwG, 18.02.2016 - 2 WD 19.15

    Tankkartenmissbrauch; Vertrauensstellung; Tankkartenverwalter; Erkrankung des

  • BVerwG, 28.09.2021 - 2 WD 11.21

    Versucht ein Soldat jemanden durch Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben zu

  • BVerwG, 14.04.2022 - 2 WD 9.21

    Disziplinarische Ahndung des Entzugs und der Unterschlagung dienstlichen

  • BVerwG, 15.03.2013 - 2 WD 15.11

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Rechtsmittelrücknahme durch Verteidiger;

  • BVerwG, 20.02.2014 - 2 WD 35.11

    Vorsätzlicher Diebstahl als schweres Dienstvergehen eines Soldaten i.R.d.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 2 WD 1.12

    Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Soldaten aufgrund des Fernbleibens vom

  • BVerwG, 04.07.2019 - 2 WD 20.18

    Auslegung der Anschuldigungsschrift; Befehl; Beweiswürdigung; Fahrlässigkeit;

  • BVerwG, 08.02.2018 - 2 WD 9.17

    Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln durch einen Soldaten als schwerwiegendes

  • BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17

    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve wegen unerlaubten

  • BVerwG, 24.04.2014 - 2 WD 39.12

    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A

  • BVerwG, 04.12.2014 - 2 WD 23.13

    Aberkennung de Ruhegehalts eines früheren Soldaten aufgrund alkoholbedingten

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 WD 32.11

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Maßnahmebemessung; Beförderungsverbot

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 WD 21.11

    Einsatzvorschuss; unverzügliche Abrechnung; Umgang mit öffentlichen Mitteln;

  • BVerwG, 12.07.2012 - 2 WD 31.11

    Ordnungsgemäße Bemessung der Disziplinarmaßnahme eines Soldaten bei Begehung

  • VG München, 11.02.2020 - M 21b K 19.3470

    Fristlose Entlassung eines Soldaten wegen unerlaubter Nebentätigkeit

  • VG München, 04.02.2020 - M 21b K 19.3470

    Ablehnung von PKH für Klage gegen fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit

  • VG München, 26.08.2019 - M 21b K 19.3470

    Entlassung aus der Bundeswehr

  • VG München, 29.07.2020 - M 21b K 19.4196

    Vermittlung von Versicherungsprodukten ohne Nebentätigkeitsgenehmigung als Grund

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